»Der Kl. hat keinen Anspruch auf einen unbezahlten Freizeitausgleich dafür, daß er nach Zuteilung der Freischicht an dem dafür vorgesehenen Tag krank geworden ist.
Ein gesetzl. Anspruch hierauf besteht nicht, denn es fehlt an einer gesetzl. Regelung über die Gewährung von Freischichten: Ebensowenig kann der Kl. seinen Anspruch auf einen Tarifvertrag stützen, denn § 3 Nr. 1 ATV [Metallindustrie Nordrhein-Westfalen] trifft hierüber keine Regelungen, sondern überläßt es den Betriebspartnern, durch Betriebsvereinbarung die Einzelheiten des Zeitausgleiches zu regeln, der sich daraus ergibt, daß die Betriebsnutzungszeit von 40 Stunden wöchentlich bei gleichzeitiger Herabsetzung der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit auf 38,5 Stunden beibehalten wird.
Die hierzu unter dem 15. 3. 1985 abgeschlossene Betriebsvereinbarung gibt für den Anspruch des Kl. aber nichts her, sondern schließt ihn im Gegenteil ausdrücklich aus: Nach Nr. 9 der vorgenannten Betriebsvereinbarung ist die Freischicht beim Zusammentreffen mit Krankheit verbraucht.
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