Der Senat legt zunächst ausführlich dar, daß in Fällen, in denen die Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 38,5 Stunden im Wege des sogen. Freischichtenmodells erfolgt, die Feiertagsvergütung auf der Grundlage von acht Arbeitsstunden zu berechnen ist; die Ausführungen insoweit stimmen mit denen des Ä ebenfalls am 2. 12. 1987 ergangenen Ä Senatsurteils 5 AZR 465/86 überein (BB 1988, 1252 Ä hier: VI (608) 196 a-b). Zur Frage der Berechnung der Krankenvergütung in derartigen Fällen führt der Senat Ä unter Bezugnahme auf seine Erörterungen zur Feiertagsvergütung Ä aus:
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