»... Der Kl. hat schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) versäumt, so daß ihm keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Nach § 233 ZPO ist einer Partei nur dann die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Kl. muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Das LAG hat festgestellt, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf der unzureichenden Adressierung des Begründungsschriftsatzes beruhte. ... Dieses Versehen muß sich der Prozeßbevollmächtigte zurechnen lassen, da er für die Überwachung der Berufungsbegründung und die vollständige Anschrift verantwortlich ist (BAG, AP § 233 ZPO 1977 Nr. 6).
Allerdings ist in der Rechtspr. umstritten, inwieweit Postverzögerungen einem Absender zuzurechnen sind, der bei der Adressierung eines Schriftsatzes die Straßenangabe versäumt hat.
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