»... Die Zulassung der Revision auf bestimmte Rechtsfragen und einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist nach der Rechtspr. des BGH (BGHZ 53, 152; 76, 397) zulässig, wenn sich die Beschränkung auf einen »tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes« bezieht. Irgendwelche Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens stehen der Übernahme dieses Standpunktes auf die vorliegende Fallkonstellation nicht entgegen ... Bei dem sich aus §
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