»... Die Kündigung durch die Bekl. [ArbGeber] ist nach § 134 i. V. m. § 612 a BGB unwirksam, weil sie die Reaktion der Bekl. darauf gewesen ist, daß der Kl. in zulässiger Weise von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, einen Antrag auf Gewährung von Vorruhestandsgeld zu stellen. ...
Nach § 612 a BGB (Maßregelungsverbot) darf der ArbGeber einen ArbNehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht deswegen benachteiligen, weil der ArbNehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. ...
Vor dem Inkrafttreten des § 612 a BGB haben Schrifttum und Rechtspr. Fälle der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen (§ 138 BGB) oder der treuewidrigen (§ 242 BGB) Kündigung geprüft, wobei die Sitten- oder Treuewidrigkeit nicht auf Umstände gestützt werden konnte, die in den Schutzbereich des KSchG fallen. ...