» Die Zulassung der Berufung kann wie die Zulassung der Revision beschränkt werden. ... Die zulässige Beschränkung der Berufung braucht nicht notwendig in der Urteilsformel zu stehen. Sie kann sich, wie die Beschränkung der Revisionszulassung, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BAG AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG Zulassungsrevision..), muß aber aus dem Urteil eindeutig und unmißverständlich hervorgehen (BGH VersR 1971, 637). ... «
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