BAG vom 02.02.1994
5 AZR 273/93
Normen:
BGB §§ 273, 618 ; GefStoffV (vom 26. Oktober 1993 - BGBl. I S. 1782) §§ 2, 3, 15a, 18, 19, § 21 Abs. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 273 BGB
BAGE 75, 332
BB 1994, 1011, 1865
BB 1994, 1865
DB 1994, 1087
DRsp VI(604)196a
EzA § 618 BGB Nr. 10
MDR 1994, 807
NZA 1994, 610
SAE 1995, 64
ZUR 1994, 200

BAG - 02.02.1994 (5 AZR 273/93) - DRsp Nr. 1994/6794

BAG, vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 273/93

DRsp Nr. 1994/6794

»Bei asbestbelastetem Arbeitsplatz kann der Arbeitnehmer das Recht haben, die Arbeit zu verweigern.«

Normenkette:

BGB §§ 273, 618 ; GefStoffV (vom 26. Oktober 1993 - BGBl. I S. 1782) §§ 2, 3, 15a, 18, 19, § 21 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, seine Arbeitsleistung in den Betriebsgebäuden der Beklagten wegen möglicher Asbestbelastung zu verweigern.

Der 45 Jahre alte Kläger ist seit dem 1. April 1981 als gehobener Ingenieur in der Leitwarte und der zentralen Störstelle der Beklagten beschäftigt. Die Leitwarte, der zwölf Mitarbeiter angehören, dient der ständigen Überwachung der betrieblichen Einrichtungen und Anlagen sowie der organisatorischen Abläufe im gesamten Haus. Sofern eine Störung an den technischen Anlagen eintritt, werden die hauseigenen Werkstätten oder, falls diese die Störung nicht beheben können, Unternehmer außer Haus hinzugezogen. An den Wochenenden müssen die Störtrupps der Leitwarte selbständig tätig werden, ohne die Werkstätten beauftragen zu können.