Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, seine Arbeitsleistung in den Betriebsgebäuden der Beklagten wegen möglicher Asbestbelastung zu verweigern.
Der 45 Jahre alte Kläger ist seit dem 1. April 1981 als gehobener Ingenieur in der Leitwarte und der zentralen Störstelle der Beklagten beschäftigt. Die Leitwarte, der zwölf Mitarbeiter angehören, dient der ständigen Überwachung der betrieblichen Einrichtungen und Anlagen sowie der organisatorischen Abläufe im gesamten Haus. Sofern eine Störung an den technischen Anlagen eintritt, werden die hauseigenen Werkstätten oder, falls diese die Störung nicht beheben können, Unternehmer außer Haus hinzugezogen. An den Wochenenden müssen die Störtrupps der Leitwarte selbständig tätig werden, ohne die Werkstätten beauftragen zu können.
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