Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, für die Firma J und M Beiträge an die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk zu zahlen.
Die Klägerin ist die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks (künftig: LAK). Diese ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks nach näherer tariflich Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge für Lohnausgleich, Zusatzversorgung und Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk. Sie nimmt den Beklagten - soweit noch streitig - für die Zeit von Oktober bis Dezember 1986 und von Mai bis Dezember 1987 kraft gesamtschuldnerischer Haftung mit dem ehemals mitverklagten Bauunternehmer Gerhard M auf Beitragszahlung in Höhe von 11. 410, 19 DM nebst 7 v. H. Prozeßzinsen in Anspruch.
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