BAG vom 02.02.1994
10 AZR 673/92
Normen:
BGB § 705 ; HwO § 1, § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 705 BGB
BB 1994, 1016
DB 1994, 1782
DRsp I(138)711Nr. I.1.a.
EzA § 705 BGB Nr. 2
JuS 1994, 1074
NJW 1994, 2973
NZA 1994, 749
SAE 1995, 265
WiB 1994, 607
ZIP 1994, 1019

BAG - 02.02.1994 (10 AZR 673/92) - DRsp Nr. 1994/6793

BAG, vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 673/92

DRsp Nr. 1994/6793

»Stellt sich ein Dachdeckermeister einem anderen gegen Entgelt als "Konzessionsträger" zur Verfügung, um diesem die Eintragung seines Betriebes als Dachdeckerbetrieb in die Handwerksrolle zu ermöglichen, so liegt darin die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Dachdeckermeister haftet nach außen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn im Innenverhältnis seine Haftung ausgeschlossen wurde.«

Normenkette:

BGB § 705 ; HwO § 1, § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, für die Firma J und M Beiträge an die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk zu zahlen.

Die Klägerin ist die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks (künftig: LAK). Diese ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks nach näherer tariflich Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge für Lohnausgleich, Zusatzversorgung und Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk. Sie nimmt den Beklagten - soweit noch streitig - für die Zeit von Oktober bis Dezember 1986 und von Mai bis Dezember 1987 kraft gesamtschuldnerischer Haftung mit dem ehemals mitverklagten Bauunternehmer Gerhard M auf Beitragszahlung in Höhe von 11. 410, 19 DM nebst 7 v. H. Prozeßzinsen in Anspruch.