»... Nach der h. M., der sich der Senat anschließt, darf der ArbGeber bei den Einstellungsverhandlungen den Bewerber uneingeschränkt nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten befragen. Der ArbNehmer ist dann zur wahrheitsgemäßen Beantwortung dieser Frage verpflichtet. Auch der Senat ist bereits in den Urteilen [in] DB 1976, 1240 und DB 1984, 2706 [hier: VI (602) 70 b-c] .. davon ausgegangen, der ArbGeber dürfe uneingeschränkt nach der Schwerbehinderteneigenschaft fragen. ...
Ohne entsprechende Frage des ArbGebers muß [andererseits] der ArbNehmer von sich aus bei der Einstellung nur dann auf eine Schwerbehinderteneigenschaft .. hinweisen, wenn er erkennen muß, daß er wegen der Behinderung, die der Schwerbehinderteneigenschaft .. zugrunde liegt, die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag oder die Minderung der Leistung und Fähigkeiten für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist (Senatsurteil [in] DB 1976, 1240 ..). ...«
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