Die Parteien streiten über die Zahlung eines Übergangsgeldes.
Die 1960 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1991 bei dem Beklagten beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.663,45 Euro. In ihrem Dienstvertrag haben die Parteien unter § 2 die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.
Mit Schreiben vom 29. März 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2004. In dem anschließenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vom 21. Mai 2004 den folgenden Vergleich:
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