BAG - Urteil vom 08.05.2008
6 AZR 402/07
Normen:
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) § 38 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 1319
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 66/06
ArbG Stralsund, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 12/05

AVR-Auslegung - Übergangsgeld; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR)

BAG, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 402/07

DRsp Nr. 2008/13883

AVR-Auslegung - Übergangsgeld; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR)

Orientierungssätze: Erhält der Arbeitnehmer auf Grund eines in einem Kündigungsschutzverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs eine Abfindung, besteht gem. § 38 Abs. 2 Buchst. e AVR kein Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes.

Normenkette:

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) § 38 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Übergangsgeldes.

Die 1960 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1991 bei dem Beklagten beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.663,45 Euro. In ihrem Dienstvertrag haben die Parteien unter § 2 die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.

Mit Schreiben vom 29. März 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2004. In dem anschließenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vom 21. Mai 2004 den folgenden Vergleich: