1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1756/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung in der für den Kläger maßgebenden Entgeltgruppe der tariflichen Entgeltordnung sowie über daraus resultierende Entgeltdifferenzen für die Monate Dezember 2013 bis Juli 2014.
Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1986 als Rettungsassistent beschäftigt. Bis zum 28. Februar 2013 orientierten sich die Arbeitsbedingungen vertraglich am
"§ 1
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