LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2014
L 6 AS 22/14
Normen:
SGB II § 52 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art 1 Abs. 1; EStG § 45d Abs. 1; EStG § 45e;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 5305/12

Automatisierter vierteljährlicher Datenabgleich gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB IIKenntniserlangung über Einkünfte aus Vermögen und Versagung von LeistungenPrüfung der Verfassungsmäßigkeit des automatisierten routinemäßigen AbgleichsGrundrecht auf informationelle SelbstbestimmungAnspruch auf Unterlassung des Datenabgleichs (vorbeugende Unterlassungsklage)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen L 6 AS 22/14

DRsp Nr. 2014/15553

Automatisierter vierteljährlicher Datenabgleich gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II Kenntniserlangung über Einkünfte aus Vermögen und Versagung von Leistungen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des automatisierten routinemäßigen Abgleichs Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Anspruch auf Unterlassung des Datenabgleichs (vorbeugende Unterlassungsklage)

Der automatisierte Datenabgleich begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 52 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art 1 Abs. 1; EStG § 45d Abs. 1; EStG § 45e;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den automatisierten Datenabgleich gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

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