LAG München - Beschluss vom 12.10.2005 9 TaBV 30/05
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 31/04
Auszubildendenvertreter; Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
LAG München, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 30/05
DRsp Nr. 2005/21427
Auszubildendenvertreter; Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
»Auch betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung i.S.d. § 78a Abs. 4BetrVG unzumutbar machen. Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ist dabei nicht lediglich betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen zu prüfen. § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages TTC (Telekom Training Center) kann nur so verstanden werden, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit konzernweit zu prüfen ist.«
Normenkette:
BetrVG § 78a Abs. 4 ;
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 78a Abs. 4BetrVG.
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