LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017 L 11 R 4695/16
Normen:
VersAusglG § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 96
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 3226/16
Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod der geschiedenen versorgungsausgleichsberechtigten EhefrauVersorgungsbezug des AusgleichsberechtigtenDreijahreszeitraumTeilweise rückwirkende Bewilligung einer Rente
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 11 R 4695/16
DRsp Nr. 2017/9032
Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod der geschiedenen versorgungsausgleichsberechtigten EhefrauVersorgungsbezug des AusgleichsberechtigtenDreijahreszeitraumTeilweise rückwirkende Bewilligung einer Rente
Nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person hat die ausgleichsverpflichtete Person keinen Anspruch nach § 37 Abs. 2VersAusglG auf ungekürzte Auszahlung der Rente, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen hat. Eine Rente wird auch dann im Sinne von § 37 Abs. 2VersAusglG bezogen, wenn sie (teilweise) für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bewilligt und ausbezahlt wird.
1. § 37 Abs. 2VersAusglG stellt darauf ab, ob eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch den Ausgleichsberechtigten nicht länger als 36 Monate "bezogen" worden ist.2. Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2VersAusglG soll (lediglich) klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des anpassungsunschädlichen Dreijahreszeitraums eines Versorgungsbezugs Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben.3. Ein "Bezug" der Rente liegt ebenso in einer laufenden monatlichen wie in einer teilweise rückwirkenden Bewilligung der Rente.
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