LAG Köln - Urteil vom 10.07.2008
13 Sa 402/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 107 Abs. 2 S. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2863/06

Auszahlung pfändungsfreien Lohns wegen Unterschreitung der Pfändungsgrenzen bei Verrechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens

LAG Köln, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 402/07

DRsp Nr. 2009/15571

Auszahlung pfändungsfreien Lohns wegen Unterschreitung der Pfändungsgrenzen bei Verrechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens

1. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens kommt im Fall der gewählten Nutzungspauschale nur insoweit in Betracht, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Nutzungsbefugnis eingeräumt hat. Zwar kann der Arbeitnehmer die Nutzungspauschale nicht anteilig um die Tage kürzen, an denen der Dienstwagen wegen Krankheit, Dienstreisen usw. nicht genutzt werden kann, wenn jedoch der Dienstwagen nicht den vollen Kalendermonat zur Verfügung steht, entfällt der diesbezügliche Monatsbetrag. 2. Die Vorschrift des § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, wonach der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitentgelts nicht übersteigen darf, findet bei richtigem Verständnis ihres Schutzzweckes keine Anwendung auf den Fall der privaten Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.10.2006 - 8 Ca 2863/06 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 319,83 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 13.05.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.