OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2022
1 A 1921/20
Normen:
SVG § 53 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 2298/19

Auszahlung der Versorgungsbezüge als Anspruch eines Hinterbliebenen nach seinem verstorbenen Ehemann ohne Anwendung der Ruhensregelung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 1 A 1921/20

DRsp Nr. 2022/1415

Auszahlung der Versorgungsbezüge als Anspruch eines Hinterbliebenen nach seinem verstorbenen Ehemann ohne Anwendung der Ruhensregelung

Die Regelung des § 53 Abs. 1 S. 3 SVG verletzt weder den Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 noch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 53 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.