1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. März 2010 - 4 Sa 215/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2009 -
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten nach einem Betriebsübergang um eine Zusatzzahlung.
Die Klägerin, seit dem 1. September 2006 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, ist seit dem 15. Mai 2001 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der N V AG, als Telefon-Sachbearbeiterin im Callcenter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 31,75 Stunden teilzeitbeschäftigt.
Im Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2001 heißt es ua.:
"8. Die Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge, ... sind in ihrer jeweiligen Fassung Inhalt dieses Vertrages. ...
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