I.
1. Die Beschwerdeführerin ging 1937 die Ehe ein. Sie und ihr Ehemann ließen sich entsprechend ihrem damals gemeinsamen evangelischen Glauben kirchlich trauen. Die 1939 und 1942 aus der Ehe hervorgegangenen beiden Töchter wurden evangelisch getauft und konfirmiert. Die Beschwerdeführerin nahm regelmäßig an evangelischen Gottesdiensten teil. Mit Duldung ihres Ehemannes besuchte sie seit etwa 1955 zusammen mit ihren Töchtern auch die Gottesdienste der Neuapostolischen Kirche. Ihr Ehemann erklärte ihr jedoch wiederholt und eindringlich, wenn sie zu dieser Kirche übertrete, seien sie "geschiedene Leute". Die Beschwerdeführerin trat Ende Juli 1957 von der evangelischen Kirche zur Neuapostolischen Kirche über, ohne diesen Schritt vorher mit ihrem Ehemann zu besprechen. Sie hielt sich dazu für berechtigt, weil er kein Verständnis für Glaubenssachen gezeigt und mit einer anderen Frau in Verbindung gestanden habe. Erst nach ihrem Übertritt, der "Versiegelung", erfuhr der Mann von ihrem Schritt.
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