LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2022
L 7 BA 90/21 B ER
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGB X § 12; SGB X § 20; SGB X § 41 Abs. 2; SGG § 197a; SGG § 86a; VwGO § 154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BA 58/21

Auswirkung unterlassener Beteiligung im Verwaltungsverfahren auf Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden WirkungBeitragsnachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Unternehmer bezüglich von diesem eingesetzter SubunternehmerSozialversicherungspflicht bezüglich von einem Unternehmer wiederholt eingesetzter SubunternehmerVorliegen selbstständiger Tätigkeit aufgrund Gewerbeanmeldung

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen L 7 BA 90/21 B ER

DRsp Nr. 2023/10841

Auswirkung unterlassener Beteiligung im Verwaltungsverfahren auf Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung Beitragsnachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Unternehmer bezüglich von diesem eingesetzter Subunternehmer Sozialversicherungspflicht bezüglich von einem Unternehmer wiederholt eingesetzter Subunternehmer Vorliegen selbstständiger Tätigkeit aufgrund Gewerbeanmeldung

Unterlassene Beteiligung Betroffener im Verwaltungsverfahren ist im Eilverfahren bezüglich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Bescheids bzgl. einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Regelfall unbeachtlich.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 01. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 16.637,96 Euro.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGB X § 12; SGB X § 20; SGB X § 41 Abs. 2; SGG § 197a; SGG § 86a; VwGO § 154 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) iHv 66.551,83 Euro (inklusive Säumniszuschläge von 10.109,50 Euro).