Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 04. Oktober 2012 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erhöhung von Beihilfeleistungen.
Er war Beamter im Dienst der Beklagten und ist mittlerweile Versorgungsempfänger. Seine Ehefrau, die selbst nicht beihilfeberechtigt ist, ist seit dem 1. Juli 2009 zum Basistarif mit einem Erstattungsprozentsatz von 30 % privat krankenversichert.
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