OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2013
10 A 11153/12.OVG
Normen:
SGB V § 75 Abs. 3b S. 1; BBhV § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2013, 607
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 195/12

Auswirkung der Entscheidung zur Gewährung von Beihilfe nur nach Maßgabe der in den den Verträgen nach § 75 Abs. 3b S. 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen auf das Alimentationsniveau

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 10 A 11153/12.OVG

DRsp Nr. 2013/6488

Auswirkung der Entscheidung zur Gewährung von Beihilfe nur nach Maßgabe der in den den Verträgen nach § 75 Abs. 3b S. 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen auf das Alimentationsniveau

Die Entscheidung, im Basistarif Versicherten Beihilfe nur nach Maßgabe der in den den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 Sozialgesetzbuch V vereinbarten Gebührenregelungen zu gewähren (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung), hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf das Alimentationsniveau. Sie unterliegt daher nicht dem Gesetzesvorbehalt.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 04. Oktober 2012 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 3b S. 1; BBhV § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erhöhung von Beihilfeleistungen.

Er war Beamter im Dienst der Beklagten und ist mittlerweile Versorgungsempfänger. Seine Ehefrau, die selbst nicht beihilfeberechtigt ist, ist seit dem 1. Juli 2009 zum Basistarif mit einem Erstattungsprozentsatz von 30 % privat krankenversichert.