Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um EURO 1.227,10 brutto, welche der Kläger - der Höhe nach unstreitig - als Weihnachtsgeld gem. § 10 des Arbeitsvertrags vom 01.06.1998 in Verbindung mit § 12a der bei der Beklagten bestehenden Regelungsabrede ........................ 2000 vom 01.04.1998 beansprucht.
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