Ausübung eines in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Kündigungsrechts durch eine Gemeinde erst nach pflichtgemäßem Ermessen
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen 4 LA 51/10
DRsp Nr. 2011/4477
Ausübung eines in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Kündigungsrechts durch eine Gemeinde erst nach pflichtgemäßem Ermessen
1. Haben die Beteiligten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ein Kündigungsrecht vereinbart, kann die Gemeinde von der Befugnis zur Kündigung auch dann nicht uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn die Kündigung vertraglich nicht an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft ist. Vielmehr muss die Gemeinde über die Ausübung des vereinbarten Kündigungsrechts nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Zudem ist sie an etwaige öffentlich-rechtlichen Verbote und Beschränkungen gebunden.2. Die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5 und 74SGB VIII schließen die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts eines Kindertagesstättenvertrages nicht aus.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3VwGO nicht vorliegen.
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