BSG - Beschluss vom 12.01.2021
B 14 AS 52/20 BH
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1690/18
SG Düsseldorf, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 787/18

Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche QualifizierungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 52/20 BH

DRsp Nr. 2021/4349

Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Qualifizierung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2020 - L 12 AS 1690/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.