BSG - Urteil vom 25.06.2009
B 3 KR 4/08 R
Normen:
SGB IX § 14; SGB IX § 31 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 6 Abs. 1; SGB V § 139; SGB V § 33 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 4/06
SG Neubrandenburg, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 91/04

Ausstattung blinder und sehbehinderter Menschen mit GPS-gestützten Navigationsgeräten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 4/08 R

DRsp Nr. 2009/22986

Ausstattung blinder und sehbehinderter Menschen mit GPS-gestützten Navigationsgeräten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Ein GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen kann als Teilhabeleistung zu gewähren sein, wenn dies zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Einzelfall erforderlich ist. 2. In der GKV besteht Anspruch auf Versorgung mit einem GPS-System, wenn sich ein blinder oder erheblich sehbehinderter Versicherter ohne diese Unterstützung im Nahbereich um die eigene Wohnung nicht zumutbar orientieren kann.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 14; SGB IX § 31 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 6 Abs. 1; SGB V § 139; SGB V § 33 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Bewilligung eines GPS-Systems als Hilfsmittel für einen blinden Versicherten.