LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.04.2013
L 1 RS 43/12
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2; AAÜG § 6 Abs. 3; AAÜG § 8 Abs. 3; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 256a; SGB VI § 58 Abs. 1; SGG § 56;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 208/08

Aussetzung von Verfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Klagen auf Feststellung und Zahlung einer höheren Regelaltersrente sowie Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG sind unterschiedliche Klagebegehren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 1 RS 43/12

DRsp Nr. 2014/3876

Aussetzung von Verfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Klagen auf Feststellung und Zahlung einer höheren Regelaltersrente sowie Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG sind unterschiedliche Klagebegehren

Die Klage auf Feststellung und Zahlung einer höheren Altersrente und die Klage auf Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG sind unterschiedliche Klagebegehren, die nach § 56 SGG in mehreren Klagen verfolgt werden können.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2; AAÜG § 6 Abs. 3; AAÜG § 8 Abs. 3; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 256a; SGB VI § 58 Abs. 1; SGG § 56;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Die Beklagte bewilligte dem am ... 1940 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 31. August 2005 hin mit Bescheid vom 17. November 2005 eine Regelaltersrente ab 01. Januar 2006 von zunächst 1.299,24 EUR monatlich. Aus Anlage 1 des vorgenannten Bescheides ergibt sich die Berechnung der Monatsrente, aus Anlage 2 der Versicherungsverlauf, aus Anlage 3 und 4 die Entgeltpunkte für Beitrags- und beitragsfreie Zeiten und aus Anlage 6 die persönlichen Entgeltpunkte von 56,5625.