Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Die Beklagte bewilligte dem am ... 1940 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 31. August 2005 hin mit Bescheid vom 17. November 2005 eine Regelaltersrente ab 01. Januar 2006 von zunächst 1.299,24 EUR monatlich. Aus Anlage 1 des vorgenannten Bescheides ergibt sich die Berechnung der Monatsrente, aus Anlage 2 der Versicherungsverlauf, aus Anlage 3 und 4 die Entgeltpunkte für Beitrags- und beitragsfreie Zeiten und aus Anlage 6 die persönlichen Entgeltpunkte von 56,5625.
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