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Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitslosengeld >Alg< (nebst Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung), das die Beklagte dem ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin F. H. (F.H.) für den Zeitraum vom 2. Januar 1995 bis 31. August 1995 gezahlt hat.
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