ArbG Mannheim, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 61/19
LAG Baden-Württemberg, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 37/20
Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Beanspruchung höherer Nachtarbeitszuschläge
BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 408/20
DRsp Nr. 2024/3449
Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Beanspruchung höherer Nachtarbeitszuschläge
Dem Kläger stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, da die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1GG nicht standhält. Nachtschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz verlangt, dass der Kläger für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit im Sinne des Tarifvertrags leistet, behandelt wird. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung analog § 148 Abs. 1ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot (vgl. § 9 Abs. 1ArbGG) eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint (hier verneint). Abwägungsrelevant ist dabei u.a. die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer.
Tenor
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