Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. Februar 2011 aufgehoben.
Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt, bis eine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ergangen ist.
Auf das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hin unterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung, denn die Sache ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren noch nicht entscheidungsreif. Das Prüfungsverfahren ist auszusetzen (§ 108 Abs. 2 SGB VII), bis eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers und gegebenenfalls auch der Sozialgerichtsbarkeit darüber vorliegt, ob ein Versicherungsfall im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorliegt (§ 108 Abs. 1 SGB VII). Einer Fristbestimmung zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VII bedarf es nicht, weil die Klägerin zwischenzeitlich einen Überprüfungsantrag bei der zuständigen Unfallkasse gestellt hat.
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