LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.05.2012
9 Ta 489/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 50/11

Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die Tarifunfähigkeit der CGZP

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 489/11

DRsp Nr. 2012/17321

Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die Tarifunfähigkeit der CGZP

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2011 - 12 Ca 50/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5; ZPO § 148;

Gründe:

I. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 5. März 2007 bis zum 4. März 2008 als Sekretärin, Assistentin und kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt. Während der Zeit ihrer Anstellung wurde sie als Leiharbeitnehmerin bei der A in B eingesetzt.

Nach § 2 Ziff. 6 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. März 2007 (Bl. 5 ff. d. A.) wurde die Anwendung der für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart. Dies waren nach dem Arbeitsvertrag die zwischen dem AMP (Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) abgeschlossenen Tarifverträge. Für den fraglichen Zeitraum war der Entgelttarifvertrag "Zeitarbeit West" vom 19. Juni 2006 maßgeblich.