LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.01.2015
18 Ta 636/14
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 540/14

Aussetzung eines Rechtsstreits betreffend die Beitragspflicht nach dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe im Hinblick auf anhängige Beschlussverfahren betreffend die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der zugrunde liegenden Tarifverträge

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen 18 Ta 636/14

DRsp Nr. 2015/9055

Aussetzung eines Rechtsstreits betreffend die Beitragspflicht nach dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe im Hinblick auf anhängige Beschlussverfahren betreffend die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung der zugrunde liegenden Tarifverträge

1. In dem ausgesetzten Verfahren ist nur noch die Wirksamkeit der AVE's des VTV vom 29. Mai 2013, vom 25. Oktober 2013 und vom 17. März 2014 streitig. 2. Der Vortrag des beklagten Arbeitgebers rechtfertigt eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 S. 1ArbGG n. F. i. V. m. § 148ZPO, Außerdem sind vor dem LAG Berlin-Brandenburg zu den streitigen AVE's nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98ArbGG n. F. AVE-Kontrollverfahren anhängig. ArbGG n. F. AVE-Kontrollverfahren anhängig.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 18. November 2014 - 4 Ca 540/14 - wird zurückgewiesen, wobei der Aussetzungsbeschluss klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zu einer jeweils rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in den Beschlussverfahren

a) - 4 BVAVE 5004/14 -

b) - 5 BVAVE 5005/14 -

c) - 6 BVAVE 5006/14 -

über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE)