Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 18. November 2014 - 4 Ca 540/14 - wird zurückgewiesen, wobei der Aussetzungsbeschluss klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zu einer jeweils rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in den Beschlussverfahren
a) - 4 BVAVE 5004/14 -
b) - 5 BVAVE 5005/14 -
c) - 6 BVAVE 5006/14 -
über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE)
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