Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die für die Aussetzung gemäß § 75 Satz 3 VwGO tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, für die noch ausstehende Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen bestehe ein zureichender Grund, weil der Bezug der krankheitsbedingten Fehltage der Beigeladenen zu ihrer Schwerbehinderung durch eine arbeitsmedizinische Begutachtung zu klären sei, die noch nicht vorliege, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht infrage gestellt.
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