I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 6. Juli 2017 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.
Die Parteien streiten in der Hauptsache über Schadensersatz- und Herausgabeansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Entsorgung von im Besitz der Klägerin befindlichen Radsätzen und sonstigem Material der DB C. AG durch die TSR R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: TSR).
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