Die von der Antragsgegnerin erhobene "Erinnerung gemäß § 732 ZPO " ist in Verbindung mit der eingelegten "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10.07.1995 insgesamt als Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils des Tribunal de Commerce de Marseille vom 22.05.1995 anzusehen; denn die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen die erteilte Vollstreckungsklausel, sondern gegen die durch Beschluß vom 10.07.1995 erfolgte Vollstreckbarkeitserklärung.
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