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Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld für zwei Kinder (geboren am 17. März 1986 und am 29. April 1987) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige yezidischen Glaubens, hält sich seit dem 10. August 1984 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im September 1984 stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, über den bislang noch nicht bestands- bzw rechtskräftig entschieden worden ist. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat gegen das für die Klägerin günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. April 1987 Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
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