Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 7.2.2014 aufgehoben.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aussetzung eines Klageverfahrens. Die Klägerin ist ein Klinikträger und macht für die stationäre Krankenhausbehandlung des bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten R. K. in der Zeit vom 23. - 25.9.2010 mit Klage vom 12.9.2013 einen Restvergütungsanspruch iHv 782,17 EUR geltend. Diese Klage hat das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 7.2.2014 zur Nachholung des notwendigen Schlichtungsverfahrens ausgesetzt.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 7.2.2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
II.
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