1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.07.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Parteien streiten um (restliche) Vergütungsansprüche für den Zeitraum 18.03.2009 bis 14.12.2009.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger war seit 18.03.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Das monatliche Gehalt betrug 1.710,00 € brutto.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Unter § 4 findet sich folgende Regelung:
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