LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.11.2011
7 Ta 111/11
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1899/11

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Vergütungsdifferenz zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 111/11

DRsp Nr. 2011/21652

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Vergütungsdifferenz zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2011 - 1 ABR 19/10 - zur Tariffähigkeit der CGZP entfaltet keine Rechtskraft bezüglich der Tarifverträge, die von der CGZP nicht unter der Geltung ihrer Satzung vom Oktober 2009 abgeschlossen wurden.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.07.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um (restliche) Vergütungsansprüche für den Zeitraum 18.03.2009 bis 14.12.2009.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger war seit 18.03.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Das monatliche Gehalt betrug 1.710,00 € brutto.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Unter § 4 findet sich folgende Regelung: