Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 1. April 2014 auszusetzen, wird abgelehnt.
II.Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten
des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
I.
Am 1. April 2014 hat das Sozialgerichts Landshut (
Die schwerbehinderte Ag befindet sich in ständiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und erhält vom Ast laufend Leistungen nach dem SGB II. Die Ag ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit einer Wohnfläche von 125 qm, das sie seit 01.03.2012 alleine bewohnt.
Auf Folgeantrag vom 27.12.2013 lehnte der Ast mit Bescheid vom 21.01.2014 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.01.2014. Das Wohnhaus stelle verwertbares Vermögen dar. Die AG habe sich unzureichend um eine Verwertung gekümmert. Ihr gesundheitlicher Zustand lasse einen Umzug zu.
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