Auf den Antrag der Beklagten wird die Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Februar 2012 (S
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
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