LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.04.2012
L 5 AR 13/12 R ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 760
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 379/09

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen L 5 AR 13/12 R ER

DRsp Nr. 2012/8674

Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren

Hat die Vollstreckung eines Urteils für den Kläger aktuell keinen wirtschaftlichen Vorteil, kann dies im Rahmen der Interessenabwägung zu einer Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG führen.

Hat die Vollstreckung eines Urteils für den Kläger aktuell keinen wirtschaftlichen Vorteil, kann dies im Rahmen der Interessenabwägung zu einer Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG führen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf den Antrag der Beklagten wird die Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. Februar 2012 (S 17 R 379/09) ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2;

Gründe: