I. Der Antrag der Beigeladenen, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.04.2010 auszusetzen, wird abgelehnt.
II. Die Beigeladene hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
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