LSG Sachsen - Beschluss vom 24.02.2014
3 AS 174/14 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 7211/12

Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens; Ermessen; Sozialgerichtliches Verfahren

LSG Sachsen, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 3 AS 174/14 B

DRsp Nr. 2014/4316

Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens; Ermessen; Sozialgerichtliches Verfahren

Die Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung gemäß § 114 Abs. 3 SGG ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die für das Gericht im konkreten Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen und in der getroffenen Entscheidung darzustellen.

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2013 aufgehoben.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beschwerde vom 21. Januar 2014 gegen den dem Kläger am 30. Dezember 2013 zugestellten Beschluss vom 19. Dezember 2013 über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 114 Rdnr. 9). Der Aussetzungsbeschluss zählt weder zu den in § 172 Abs. 2 SGG aufgeführten Verfügungen und Entscheidungen, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, noch ist einer der Beschwerdeausschlusstatbestände in § 172 Abs. 3 SGG gegeben.

II. Die Beschwerde ist auch begründet.