I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2013 aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerde vom 21. Januar 2014 gegen den dem Kläger am 30. Dezember 2013 zugestellten Beschluss vom 19. Dezember 2013 über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 114 Rdnr. 9). Der Aussetzungsbeschluss zählt weder zu den in § 172 Abs. 2 SGG aufgeführten Verfügungen und Entscheidungen, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, noch ist einer der Beschwerdeausschlusstatbestände in § 172 Abs. 3 SGG gegeben.
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
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