I. Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Rentenanpassung zum 1.7.2004 hat.
Die 1942 geborene Klägerin bezieht seit 1.6.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) berechnet und nicht auf der Grundlage eines "besitzgeschützten Zahlbetrags" geleistet wird.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 30.6.2004 beantragte sie, ihr zum 1.7.2004 eine Rentenanpassung nach §§ 255a, 255c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu zahlen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 6.8.2004). Art
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