LAG Hamm - Beschluss vom 04.08.2015
7 TaBVGa 7/15
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 3/15

Aussetzung der Anwendung einer Regelung des Spruchs einer Einigungsstelle im Wege einstweiliger Verfügung auf Antrag des Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 7/15

DRsp Nr. 2015/16436

Aussetzung der Anwendung einer Regelung des Spruchs einer Einigungsstelle im Wege einstweiliger Verfügung auf Antrag des Betriebsrats

Für ein Begehren des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung der Anwendung einer Regelung des Spruchs einer Einigungsstelle fehlt es in der Regel am Eilbedürfnis. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem Verfahren der Anfechtung von Regelungen einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG keine aufschiebende Wirkung eingeräumt hat. Insoweit ist dem Durchführungsanspruch des § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG Vorrang einzuräumen, zumal die Entscheidung einer Einigungsstelle am Schluss eines gesetzlich geregelten Mitbestimmungsverfahrens steht. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Anwendung kommt daher nur dann in Betracht, wenn der angegriffene Spruch auf krassen Rechtsverstößen beruht (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.05.2015 - 3 BVGa 3/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

A.