1. Bei einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach § 148ZPO besteht keine Ermessensregel dahingehend, dass nach einer erstinstanzlichen Klagestattgabe im Kündigungsschutzprozess ein abhängiger Annahmeverzugsprozess regelmäßig auszusetzen ist (a.A. LAG Berlin [02.12.1993] - 9 Ta 24/93 - LAGE ZPO § 148 Nr. 28).2. Eine Aussetzung nach § 148ZPO kommt auch dann in Betracht, wenn ein vorgreiflicher Rechtsstreit bei demselben Spruchkörper eines Gerichts anhängig ist. Die bloße Möglichkeit der Verbindung zweier Rechtsstreite nach § 147ZPO steht einer Aussetzung nach § 148ZPO nicht entgegen (a.A. Sachsen-Anhalt [22.09.1995] - 2 Ta 140/95 - LAGE ZPO § 148 Nr. 29).3. Steigt mit einer Aussetzung die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, so spricht dies gegen eine Aussetzung (LAG Berlin [02.12.1993], aaO.).4. Die Frage, ob der Vorsitzende allein oder die vollbesetzte Kammer über einen Aussetzungsantrag entscheiden darf, betrifft den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Abgrenzung zu LAG Berlin [14.10.1994] - 6 Sa 89/94 - LAGE ZPO § 513 Nr. 11).
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