LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.03.1995
7 Ta 422/94
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 25.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1696/94

Aussetzung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 422/94

DRsp Nr. 2002/2593

Aussetzung

»Das Gericht darf einen über die Wirksamkeit einer Kündigung geführten Rechtsstreit nicht im Hinblick auf einen über eine frühere Kündigung geführten Rechtsstreit wegen Vorgreiflichkeit aussetzen, wenn es den zur Erledigung dieses früheren Rechtsstreits geschlossenen Prozessvergleich für materiellrechtlich (hier: nach § 134 BGB) unwirksam hält.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I.

Der dem Verfahren zugrundeliegende Rechtsstreit wird (u.a.) über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 21.06.1994 erklärten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung geführt.

Schon vorher war ein Prozess anhängig, in dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer unter dem 07.09.1993 ausgesprochenen fristlosen Kündigung begehrt hatte (- 4 Ca 2777/93 - Arbeitsgericht Krefeld - 17 Sa 164/94 - LAG Düsseldorf). In der Berufungsinstanz hatten die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht zur Erledigung des Rechtsstreits am 22.04.1994 folgenden Vergleich geschlossen:

"I.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das am 21.04.1992 begründete Arbeitsverhältnis infolge fristgerechter Kündigung seitens der Beklagten mit dem 21.09.1993 sein Ende gefunden hat.

II.

Die Beklagte zahlt an den Kläger für die Zeit vom 08.- 21.09.1993 den ihm vertraglich zustehenden Lohn.

III.