I.
Der dem Verfahren zugrundeliegende Rechtsstreit wird (u.a.) über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 21.06.1994 erklärten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung geführt.
Schon vorher war ein Prozess anhängig, in dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer unter dem 07.09.1993 ausgesprochenen fristlosen Kündigung begehrt hatte (- 4 Ca 2777/93 - Arbeitsgericht Krefeld - 17 Sa 164/94 - LAG Düsseldorf). In der Berufungsinstanz hatten die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht zur Erledigung des Rechtsstreits am 22.04.1994 folgenden Vergleich geschlossen:
"I.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das am 21.04.1992 begründete Arbeitsverhältnis infolge fristgerechter Kündigung seitens der Beklagten mit dem 21.09.1993 sein Ende gefunden hat.
II.
Die Beklagte zahlt an den Kläger für die Zeit vom 08.- 21.09.1993 den ihm vertraglich zustehenden Lohn.
III.
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