I.
Die Beschwerdeführer sind bei Forschungseinrichtungen beschäftigt, die ursprünglich zu einer der drei in Art. 38 Abs. 2 und 4 des Einigungsvertrages genannten Akademien der Deutschen Demokratischen Republik gehörten. Sie wehren sich mit ihren Verfassungsbeschwerden dagegen, daß ihre Arbeitsverträge nach der angegriffenen Regelung zum Jahresende auslaufen sollen.
II.
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