ArbG Ludwigshafen, vom 14.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2731/98
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 7. Mai 1999 - 6 (7) Ta 213/98 ,
Außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
BAG, Beschluß vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 5 AZB 21/99
DRsp Nr. 2000/1284
Außerordentlicher Rechtsbehelf wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"
»1. Hat das Beschwerdegericht im Rechtswegbestimmungsverfahren die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen, so kommen diese oder eine gesonderte Nichtzulassungsbeschwerde als außerordentliche Rechtsbehelfe auch dann nicht in Betracht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht verstößt.2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" gilt jedenfalls so lange nichts anderes, wie eine einfachere Korrektur der Entscheidung des Beschwerdegerichts möglich ist.3. Eine solche Möglichkeit besteht darin, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung ungeachtet der Vorschrift des § 577 Abs. 3ZPO selbst überprüft (im Anschluß an BGHZ 130, 97; BGH ZIP 1997, 1757).«