LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2007
1 Sa 779/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 696/06

Außerordentliche Verdachtskündigung einer ehemaligen Betriebsrätin - keine erneute Anhörung des Betriebsrats nach vorherigem Zustimmungsersetzungsverfahren - verdachtsbegründende Anzeichen für Gelddiebstahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 1 Sa 779/06

DRsp Nr. 2007/18004

Außerordentliche Verdachtskündigung einer ehemaligen Betriebsrätin - keine erneute Anhörung des Betriebsrats nach vorherigem Zustimmungsersetzungsverfahren - verdachtsbegründende Anzeichen für Gelddiebstahl

1. Hat die Arbeitgeberin beim Betriebsrat einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin nach § 103 Abs. 1 BetrVG gestellt und hat sie nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus dem Betriebsrat alsbald deren Kündigung erklärt, ist eine erneute Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu dieser Kündigung nicht mehr notwendig.2. Verdachtsanzeichen wie die Gelegenheit der Tatbegehung, die Möglichkeit, Geld aus dem Betrieb zu verbringen, die Spezialkenntnisse bezüglich des Kassenjournals, das Schweigen und sogar Leugnen des Aufenthalts im Betrieb und das Vorschieben falscher Unterlagen während ihrer Anhörung, rechtfertigen in der Zusammenschau den dringenden Verdacht der Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin während ihres Aufenthaltes im Betrieb die abhanden gekommenen 500,00 Euro widerrechtlich aus der Kasse entnommen und sich damit eines Diebstahls zu Lasten der Arbeitgeberin schuldig gemacht hat; die Feststellung, dass die Arbeitnehmerin das Geld auch tatsächlich gestohlen hat, ist im Rahmen der Verdachtskündigung gerade nicht erforderlich.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. ;