BAG - Urteil vom 05.04.2001
2 AZR 217/00
Normen:
BGB § 626 ; StPO § 170 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 277
AuA 2002, 87
AuR 2001, 191
BB 2001, 1536
BB 2001, 2062
BB 2001, 989
DB 2001, 1941
NJW 2001, 3068
NZA 2001, 837
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 09.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4097/98
LAG Düsseldorf, vom 28.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1047/99

Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund; Verdachtskündigung ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund Aufhebungsvertrages bald endet und der Kläger unwiderruflich von der Arbeit freigestellt ist? Verdachtskündigung; Suspendierung

BAG, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 217/00

DRsp Nr. 2002/12302

Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund; Verdachtskündigung ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund Aufhebungsvertrages bald endet und der Kläger unwiderruflich von der Arbeit freigestellt ist? Verdachtskündigung; Suspendierung

»Der Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung ist grundsätzlich auch dann geeignet, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer längeren Frist unzumutbar zu machen, wenn der Arbeitnehmer bereits von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers ist allerdings bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.« Orientierungssätze: 1. Der Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung (im Fall: Unterschlagung von Kundengeldern und Wertpapieren in erheblicher Höhe bei einem Bankangestellten) ist grundsätzlich auch dann geeignet, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer längeren Frist bis zu seiner Beendigung unzumutbar zu machen, wenn der Arbeitnehmer bereits von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers ist allerdings als einer der maßgeblichen Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.