Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 03. Mai 2011 - Az.:
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27. August 2010 nicht beendet worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage zu den bisherigen Bedingungen als Gas- und Wasserinstallateur weiter zu beschäftigen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat August 2010 in Höhe von 66,72 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2010 zu zahlen.
- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Oktober 2010 zu zahlen.
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