Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2011 - 19 Ca 5918/10 - wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2011 - 19 Ca 5918/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Im Übrigen wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2011 - 19 Ca 5918/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.
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